Häufige Fragen (FAQ)

Das Team Aufstiegsstipendium steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zum Programm zur Verfügung. Ansprechpartner für Fragen zur Bewerbung ist Herr Winter (winter(at)sbb-stipendien.de). Bitte schauen Sie jedoch vor einer Anfrage, ob Sie in der PDF-Datei „Bewerbungsinformationen“ oder auf dieser Seite bereits eine Antwort finden.

 

1. Themenbereich: Bewerbungsvoraussetzungen

2. Themenbereich: Bewerbungsverfahren

3. Themenbereich: Stipendium

_______________________________________________________

 

1. Themenbereich: Bewerbungsvoraussetzungen

 

Wer kann sich um eine Aufstiegsstipendium bewerben (Bewerbungsvoraussetzungen)?

  • Abgeschlossene Berufsausbildung oder Aufstiegsfortbildung (s.1.1 und 1.2)

  • Nachweis besonderer Leistungsfähigkeit in Ausbildung und Beruf (s. 1.3 - 1.6)

  • Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufs- oder Erwerbstätigkeit nach der Berufsausbildung (s. 1.7 - 1.8)

  • Noch kein Hochschulabschluss (s. 1.9)

  • Konkrete Absicht, im Jahr der Bewerbung oder im Folgejahr mit einem Studium beginnen zu wollen (Für bereits Studierende: Die Bewerbung ist vor Abschluss des 2. Fachsemesters noch möglich, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind).

 

1.1  Welche abgeschlossenen Berufsausbildungen werden als Zugang zum „Aufstiegsstipendium“ anerkannt?

Die Abschlüsse folgender Ausbildungen werden anerkannt:

  • anerkannte duale Ausbildungsberufe auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), z. B. Bürokaufmann/frau, oder der Handwerksordnung (HwO), z. B. Kraftfahrzeugmechatroniker/in;

  • bundesgesetzlich geregelte Fachberufe im Gesundheitswesen, z. B. Altenpfleger/in, Physiotherapeut/in;

  • landesgesetzlich geregelte Berufe, z. B. Erzieher/in, staatlich geprüfte/r kaufmännische/r oder technische/r Assistent/in.

 

1.2 Welche abgeschlossenen Fortbildungen werden als Zugang zum „Aufstiegsstipendium“ anerkannt?

Anerkannt werden Fortbildungen, die nach dem „Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz“ (AFBG, „Meister-BAföG“) förderungsfähig sind. Dazu müssen sie folgende Kriterien erfüllen:

  • öffentlich-rechtlicher Abschluss nach BBiG, HwO oder gleichwertig nach Bundes- oder Landesrecht, z. B. Meister/in, Techniker/in, Betriebswirt/in, Fachwirt/in, Fachkaufleute;

  • mindestens 400 Unterrichtstunden Gesamtdauer.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob eine von Ihnen absolvierte Fortbildung den Kriterien entspricht, klären Sie dies bitte vor Versenden der Bewerbung mit der SBB.

Ausführliche Informationen zum AFBG bietet das Bundesbildungsministerium unter www.meister-bafoeg.info.

1.3 Wie kann die besondere Begabung/Leistungsfähigkeit in Ausbildung und Beruf nachgewiesen werden?

Dafür gibt es drei Möglichkeiten:

  • durch die Note der Berufsabschluss- oder Fortbildungsprüfung mit besser als „gut“
    oder

  • durch den Sieg bei einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb
    oder

  • durch den begründeten Vorschlag des Arbeitgebers.

 

1.4  Wann ist die Abschlussnote besser als „gut“?

Dies ist abhängig von der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung:

  • Legt sie den 100-Punkte-Schlüssel zugrunde, muss das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung mindestens 87 Punkte oder besser sein (Beispiel: IHK-Abschlussprüfungen).

  • Sind Schulnoten vorgesehen, muss die Abschlussnote auf „sehr gut“ lauten.

  • Wird keine Abschlussnote ausgewiesen sondern mehrere (gleichwertige) Teilnoten, so muss die daraus gebildete Durchschnittsnote (arithmetisches Mittel) mindestens „1,9“ sein.

  • Bei einigen Ausbildungsberufen, insbesondere in der öffentlichen Verwaltung, erfolgt die Benotung im Prüfungszeugnis in einem 15 Punkte System. In diesem Fall müssen Sie die Note nach folgender Formel umrechnen: (17 – Punktzahl) : 3. Beispiel: Das Prüfungszeugnis weist 12 Punkte aus. Sie rechnen (17 – 13) : 3 = 1,33. In der Online-Bewerbung geben Sie gerundet 1,3 ein.

Bitte beachten Sie: Es gilt nur die Gesamtnote der Ausbildungs- oder Fortbildungsprüfung. Bei einer Ausbildung im dualen System werden Berufsschulzeugnisse nicht berücksichtigt.

Wenn Sie mehrere Abschlussprüfungen erfolgreich bestanden haben, geben Sie bitte nur das Ergebnis und das Prüfungsdatum der besten an.

 

1.5 Was ist ein überregionaler beruflicher Leistungswettbewerb?

Berufliche Leistungswettbewerbe finden traditionell auf verschiedenen Ebenen statt (Region, Bundesland, Bund, international). Die jeweiligen Sieger/innen qualifizieren sich regelmäßig für die nächsthöhere Ebene.Für das „Aufstiegsstipendium“ kann sich bewerben, wer einen der Plätze 1 bis 3 auf Ebene seines Bundeslandes erreicht hat. Der Kammersieger erfüllt die Voraussetzung „überregional“ nicht. Beispiele überregionaler beruflicher Leistungswettbewerbe sind:

  • Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks, ehemals Praktischer Leistungswettbewerb (PLW);

  • „Die gute Form im Handwerk – Handwerker gestalten“;

  • Nationale Bestenehrung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags, Leistungswettbewerb auf Grundlage des IHK-Prüfungszeugnisses;

  • Deutsche Jugendmeisterschaften in den gastgewerblichen Ausbildungsberufen;

  • Berufswettbewerb der deutschen Landjugend.

Wenn Sie Platz 1, 2 oder 3 in einem sonstigen überregionalen Leistungswettbewerb erreicht haben, kontaktieren Sie uns bitte vor der Bewerbung, um zu klären, ob dieser Wettbewerb für die Bewerbung berücksichtigt werden kann.

 

1.6  Was ist ein „begründeter Vorschlag“?

Ein begründeter Vorschlag ist die dritte Möglichkeit, das Kriterium der besonderen beruflichen Leistungsfähigkeit zu belegen. Wenn Sie die Voraussetzung bereits mit der Note einer beruflichen Abschlussprüfung oder mit einem Sieg in einem überregionalen Leistungswettbewerb erfüllen konnten, brauchen Sie in diesem Auswahlfeld keinen Haken setzen.

Ein begründeter Vorschlag ist ein an die SBB gerichtetes Schreiben des Arbeitgebers. Er schlägt darin den Bewerber - unter Darlegung dessen besonderer Leistungen in Ausbildung und Beruf - für das Aufstiegsstipendium vor. Allgemeine Arbeitszeugnisse und Referenzscheiben Dritter reichen nicht aus.

Die SBB legt ihrer Entscheidung einen strengen Maßstab zugrunde, um das für das Förderprogramm maßgebliche Leistungsprinzip nicht zu unterlaufen.
Mögliche Entscheidungskriterien können sein:

  • Welche eigenverantwortliche Tätigkeit hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter übernommen?
  • Welche zusätzlichen Aufgaben wurden zugewiesen?
  • Was macht die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter mehr oder anders/besser als vergleichbare Kolleginnen/Kollegen? Welche Besonderheiten heben sie/ihn hervor?


Hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter [Auswahl möglicher Punkte]:

  • Personal-, Budgetverantwortung,
  • Ausbildungsaufgaben übernommen (praktisch/theoretisch),
  • Leitungsaufgaben oder Weisungsbefugnisse,
  • besondere, spezialisierte Aufgabenbereiche, die ihr/ihm z.B. ungewöhnlich früh übertragen wurden?


Ein begründeter Vorschlag braucht nicht alle oben genannten möglichen Kriterien zu enthalten, sondern sollte die zutreffenden Punkte mit konkreten Beispielen belegen.

Der begründete Vorschlag muss auf Briefpapier des Arbeitgebers verfasst und von einer zeichnungsberechtigten Person unterschrieben sein. Die Funktion der /des Unterzeichnenden muss vermerkt sein.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie die Möglichkeit eines begründeten Vorschlags nutzen möchten, raten wir Ihnen dringend, die Online-Bewerbung erst dann zu senden, wenn Ihnen das Schreiben des Arbeitgebers bereits vorliegt.

Nach Versenden Ihrer Online-Bewerbung schicken Sie den begründeten Vorschlag bitte innerhalb von sieben Tagen per Einwurfeinschreiben an die SBB. Es gilt das Datum des Poststempels.

1.7  Das „Aufstiegsstipendium“ setzt eine mindestens zweijährige Berufs- oder Erwerbstätigkeit nach der Berufsausbildung voraus. Wie genau wird sie berechnet?

Eine Berufs- oder Erwerbstätigkeit von insgesamt mindestens 24 Monaten ist Voraussetzung für eine Bewerbung um ein Aufstiegsstipendium. Zwischen Ausbildungsende (Datum der letzten Prüfung) und dem Versenden der Online-Bewerbung müssen mindestens zwei volle Jahre einer Berufstätigkeit liegen, die den Lebensunterhalt sichert. Die wöchentliche Arbeitszeit muss dabei bei mindestens 19 Stunden liegen.

Praktika, Zeiten des Wehrdienstes, Zivildienstes, der Familienarbeit oder ein Freiwilliges Soziales Jahr können nicht als Berufstätigkeit gerechnet werden, ebenso nicht Zeiten der Arbeitslosigkeit. Wenn Sie bereits studieren, gilt: Die Berufspraxis muss nach dem Abschluss der Ausbildung und vor Beginn des Studiums erworben worden sein.

Bitte bewerben Sie sich erst, wenn Sie die Berufspraxis von 24 Monaten tatsächlich erreicht haben und auf Anforderung auch belegen können. In Zweifelsfällen fragen Sie bitte vor Versenden der Bewerbung.

 

1.8  Kann sich bewerben, wer im Anschluss an die Ausbildung arbeitslos wird?

Nein, die mindestens zweijährige Berufstätigkeit ist verpflichtend. Sie kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Bewerber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Ein arbeitsloser Ausbildungsabsolvent kann sich ggf. für das Weiterbildungsstipendium bewerben.

 

1.9 Ist eine Bewerbung möglich, wenn ich die 24 Monate Berufserfahrung zum Zeitpunkt der Bewerbung durch eine Berufstätigkeit parallel zu einem bereits begonnenen Studium erreicht habe?

Eine Bewerbung ist nicht möglich. Die Berufserfahrung muss vor einer Bewerbung um ein Aufstiegsstipendium und vor Beginn eines Studiums erreicht sein.

 

1.10  Welche Vorbildung schließt eine Bewerbung aus?

Wer bereits einen Hochschulabschluss erlangt hat, kann sich nicht mehr um ein „Aufstiegsstipendium“ bewerben.

Das Aufstiegsstipendium unterstützt Berufserfahrene bei einem Erststudium. Wenn Sie bereits einen akademischen Hochschulabschluss erreicht haben (z.B. Bachelor, Diplom oder Magister), ist eine Bewerbung nicht möglich.

An Hochschulen werden auch nichtakademische 'Studiengänge' angeboten, die mit einem Zertifikat abschließen. Ein Zertifikatsabschluss gilt nicht als akademischer Hochschulabschluss und ist daher kein Hinderungsgrund für eine Bewerbung um ein Aufstiegsstipendium.

Auch der Abschluss eines Studiums an einer Bildungseinrichtung, die keine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule ist, gilt nicht als akademischer Abschluss. Hierzu zählen u.a. die eigenen Abschlüsse von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien (VWA) oder der
Berufsakademien (BA). Diese Abschlüsse sind ebenfalls kein Hinderungsgrund für eine Bewerbung um ein Aufstiegsstipendium.

Ausnahmen: Wenn an einer VWA oder BA in Kooperation mit einer Hochschule ein Abschluss Bachelor erreicht wurde, zählt dieser als erster akademischer Abschluss. Das Gleiche gilt bei einer nachträglichen Anerkennung eines Abschlusses einer Berufsakademie oder VWA als Abschluss 'Bachelor' durch eine Landesbehörde. Da ein Abschluss der früheren Berufsakademie Baden-Württemberg problemlos zu einem akademischen Diplom nachgraduiert werden kann, schließt ein solcher Abschluss von der Bewerbung um ein Aufstiegsstipendium aus. 

 

1.11 Ich bin mir noch nicht sicher, wann ich mit einem Studium beginnen werde. Kann ich mich trotzdem bewerben?

Bewerben kann sich nur, wer bereit und befähigt ist, innerhalb eines Jahres nach Stipendienzusage mit dem beabsichtigten Studium zu beginnen. Anderenfalls verfällt die Zusage (vgl.3.6 'Anwartschaft').

 

 

2. Themenbereich: Bewerbungsverfahren

 

2.1  Kann ich mich auch auf dem Postweg bewerben?

Nein. Der Bewerbungsbogen und der Kompetenz-Check können nur online bearbeitet werden.

 

2.2 Was trage ich bei der Online-Bewerbung ein, wenn mein Studiengang besondere Regelungen hat, durch die eine eindeutige Beantwortung der Fragen problematisch ist?

Nicht alle Sonderregelungen einzelner Hochschulen können in einem Fragebogen abgebildet werden. Beispiele:

  • Einige Hochschulen haben Studienmodelle entwickelt, die von den in Deutschland üblichen Modellen der Studienorganisation abweichen, z.B. die Einteilung des Studienjahres in drei Trimester statt zwei Semester.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen werden berufliche Qualifikationen bereits bei der Einschreibung als Studienleistung anerkannt. Die Studienanfänger werden direkt in das 4. Fachsemster aufgenommen.

In solchen und ähnlichen Fällen wenden Sie sich vor dem Versenden der Online-Bewerbung bitte unbedingt zur Klärung an das Team Aufstiegsstipendium.

 

2.3  Habe ich bei der Bearbeitung der Online-Fragebögen mehrere Versuche frei?

Nein. Es ist jeweils nur ein Versuch möglich. Für die Stufe I gilt: Solange Sie noch nicht auf die Schaltfläche 'Senden' geklickt haben, können Sie die Bearbeitung abbrechen und später neu beginnen. Alle bis dahin eingegebenen Daten gehen dann allerdings verloren. Für die Stufe II (Kompetenz-Check) gilt: Sobald Sie sich über den Ihnen zugesendeten Link in das Online-Formular einloggen, gilt der Versuch als gestartet.

 

2.4 Kann ich mich in einem laufenden Verfahren mehrmals bewerben?

Nein. Ein erneutes Versenden Ihrer Bewerbung mit veränderten Daten gilt als Täuschungsversuch und hat den Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren zur Folge.

Bei einer Absage in Stufe I (Online-Bewerbung) haben Sie jedoch einmalig eine weitere Möglichkeit zur erneuten Bewerbung in einem späteren Auswahlverfahren, nämlich dann, wenn Sie in der Zwischenzeit die Voraussetzungen für eine Bewerbung erfüllen (z.B. die erforderliche Berufserfahrung).

 

2.5 Kann ich mich erneut bewerben, wenn ich den Kompetenz-Check bereits durchgeführt habe und darauf eine Absage erhalten habe?

Nein. Eine erneute Bewerbung ist nicht möglich.

 

2.6 Kann ich mich erneut bewerben, wenn ich nach einem Auswahlgespräch eine Absage erhalten habe?

Nein. Eine erneute Bewerbung ist ausgeschlossen.

 

2.7 Kann ich mich erneut bewerben, wenn ich nach einer Einladung zum Kompetenz-Check oder zum Auswahlgespräch die Frist habe versteichen lassen?

Nein. Eine erneute Bewerbung ist nicht möglich.

 

 

3. Themenbereich: Stipendium

 

3.1  Kann das Aufstiegsstipendium neben einer anderen Studienförderung aus öffentlichen Mitteln beantragt werden oder umgekehrt?

Das Aufstiegsstipendium und ein andere Studienförderung aus öffentlichen Mitteln schließen sich gegenseitig aus. Das Gleiche gilt für das Aufstiegsstipendium und ein Stipendium im Programm 'Begabtenförderung berufliche Bildung'. Eine Bewerbung um ein Aufstiegsstipendium im Anschluss an ein Weiterbildungsstipendium der 'Begabtenförderung berufliche Bildung' ist jedoch möglich.

 

3.2  Kann ich das Stipendium auch für ein Studium im Ausland nutzen?

Ja, wenn Sie in einem Land der Europäischen Union oder in der Schweiz studieren. Voraussetzung ist, dass das Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule absolviert wird und zu einem auch in Deutschland anerkannten Abschluss führt.

Ein Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse finden Sie auf der Seite www.anabin.de der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Dort können Sie auch Bildungsinstitutionen im Ausland vergleichen. Der Status H+ bedeutet, dass das Bildungsinstitut als vergleichbar zu einer deutschen Hochschule gilt.

Eine Vorentscheidung darüber, ob die Abschlüsse dieser Einrichtung deutschen Hochschulabschlüssen gleichgestellt werden können, ist damit jedoch nicht verbunden. Wenn Sie sich für ein Studium im Ausland um ein Aufstiegsstipendium bewerben möchten, treten Sie bitte vorab zur Klärung der Förderfähigkeit mit uns in Kontakt.

 

3.3 Kann ein Studium an der Donau-Universität Krems gefördert werden?

Nein, denn diese Hochschule hat in der Datenbank zu ausländischen Hochschulen (s.3.2) nicht die Einstufung 'H+'. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz bewertet insbesondere Masterabschlüsse nach einem Universitätslehrgang der Donauuniversität Krems nicht als gleichwertig:

„Ein "Master", der als Abschluss eines Universitätslehrganges erworben worden ist, ist in KEINEM Fall gleichwertig mit einem deutschen universitären Diplom.“

Falls Sie sich um ein Aufstiegsstipendium bewerben möchten und ein Studium an der Donau-Universität Krems planen, kontaktieren Sie uns unbedingt vor der Bewerbung.

 

3.4  Kann auch ein Studium bei einer VWA (Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) oder Berufsakademie durch ein Aufstiegsstipendium gefördert werden?

Eine Förderung ist nur für ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule möglich. Die VWA sowie Berufsakademien sind keine staatlich anerkannten Hochschulen. Daher kann ein Lehrgang ('Studium') an solchen Einrichtungen nicht über das Programm 'Aufstiegsstipendium' gefördert werden

Hinweis: Die Berufsakademien in Baden-Würtemberg wurden im Frühjahr 2009 zu einer Fachhochschule mit mehreren Standorten zusammengefasst. Bachelorstudiengänge, die nach der Einrichtung der Fachhochschule begonnen werden, sind damit förderfähig.

 

3.5 Kann ein Weiterbildungsstudium oder Zertifikatsstudium gefördert werden?

Studienangebote, die die Bezeichnungen 'Weiterbildung'  oder 'Zertifikat' enthalten, führen in der Regel nicht zu einem ersten akademischen Abschluss.

Falls Sie sich für ein solches Studienangebot um ein Aufstiegsstipendium bewerben möchten, treten Sie zur Klärung der Förderfähigkeit bitte vorab mit dem Team Aufstiegsstipendium in Kontakt.

 

3.6 Kann durch ein Aufstiegsstipendium ein Probestudium gefördert werden?

Die Bezeichnung 'Probestudium' wird von verschiedenen Hochschulen für ganz unterschiedliche Angebote genutzt. Ein Probestudium ist nur dann förderfähig, wenn die Zulassung hierzu auf Voraussetzungen basiert. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Falls Sie sich für ein solches Studienangebot um ein Aufstiegsstipendium bewerben möchten, treten Sie zur Klärung der Förderfähigkeit bitte vorab mit dem Team Aufstiegsstipendium in Kontakt.

Ein Akademiestudium an der FernUniversität Hagen entspricht dem Gasthörerstudium an Präsenzhochschulen und ist daher nicht förderfähig.

 

3.7 Muss ich für das Aufstiegsstipendium Einkommenssteuer bezahlen?

Das Aufstiegsstipendium ist nach unserer Auffassung steuerfrei nach § 3 Ziffer 44 des Einkommensteuergesetzes (EStG). 

 

3.8 Was bedeutet 'Anwartschaft'?

Wenn Sie bei einer Zusage für ein Stipendium noch nicht direkt mit dem Studium beginnen können, besteht die Möglichkeit einer Anwartschaft für ein Jahr. Die erste Auszahlung erfolgt dann mit Beginn des Studiums.

Bitte beachten Sie: Bewerben kann sich nur, wer bereit und befähigt ist, innerhalb eines Jahres nach Stipendienzusage mit dem beabsichtigten Studium zu beginnen. Anderenfalls verfällt die Zusage.